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Wege zum korrekten Führerschein
Sie möchten trotz einer körperlichen Behinderung mobil im Straßenverkehr sein und als Fahrer Ihres eigenen Fahrzeuges Unabhängigkeit und Flexibilität genießen? – Für die meisten Personen mit einer körperlichen Behinderung kein Problem. Beim Erwerb oder der Wiedererlangung des Führerscheines und der Ausstattung Ihres Fahrzeuges mit den für Sie geeigneten Hilfseinrichtungen sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zulassung zum Straßenverkehr
Zunächst einige grundsätzliche Dinge. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Über die Zulassung zum Straßenverkehr entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Fahrerlaubnisbehörde). Nach §1 FeV ist jede Person zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Einschränkungen und Entziehung der Zulassung regeln §2 und §3 der FeV. Die Fahrerlaubnis kann nur bei erwiesener Nichteignung verweigert werden. Um die notwendigen Eintragungen in der Fahrerlaubnis zu erlangen, ist immer ein Gutachten Voraussetzung. Für eventuelle Kostenträger sind Eintragungen in der Fahrerlaubnis auch Grundlage für eine mögliche Kostenübernahme bzw. Bezuschussung.
Die Vorgehensweise im Einzelnen unterscheidet sich dadurch, ob Sie bereits einen Führerschein besitzen oder nicht.
1. Sie besitzen noch keinen Führerschein
Melden Sie sich zunächst in einer speziellen Fahrschule an, die bei solchen Besonderheiten Erfahrungen hat. Wir haben hier einige Anschriften aufgeführt. Anschließend stellen Sie mit Hilfe der Fahrschule einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (in Berlin: Führerscheinstelle, Puttkammerstraße 16-18, 10969 Berlin, Tel.: 902 690).
Weist ein Antragsteller eine Behinderung auf, die seine Eignung zum Führer eines Kraftfahrzeuges einschränken kann, so entscheidet die Behörde nach §3 Abs. 2 FeV in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (amts- bzw. fachärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein MPU). Das Gutachten dient der Behörde als Hilfsmittel zur Urteilsfindung, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Hilfsmitteln eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.
Ihr Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis wird dann in der Regel an einen zuständigen Sachverständigen (z. B. DEKRA oder TÜV) mit der Bitte um Anfertigung eines Eignungsgutachtens weitergeleitet. In dem Eignungsgutachten beschreibt der Sachverständige aufgrund des medizinischen Gutachtens und z. T. auch aufgrund einer Fahrprobe genau die Fahrzeuganpassung und die Zusatzgeräte, welche Sie zum sicheren Führen Ihres Fahrzeuges benötigen.
Anhand des Eignungsgutachtens können wir Ihnen ein Fahrschulfahrzeug, auf Wunsch auch Ihr eigenes Fahrzeug, für Ihre Fahrstunden umrüsten. Nach dem Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde Ihren Führerschein. Im Führerschein sind dann Auflagen (für den Fahrzeugführer, z. B. Sehhilfe erforderlich) und Beschränkungen (bezogen auf das Fahrzeug, z. B. Betriebsbremse von Hand rechts bedienbar) eingetragen, welche sich aus dem Eignungsgutachten ergaben.
Aber Achtung: Melden Sie sich erst bei einer Fahrschule an, wenn Sie die Möglichkeiten für eine Kostenübernahme durch einen Kostenträger abgeklärt haben und eine eventuelle Bewilligung vorliegt.
2. Sie besitzen bereits einen Führerschein
Wenn Sie durch Unfall oder Krankheit eine körperliche Behinderung erlangt haben, sind Sie nach §2 Abs. 1 FeV verpflichtet, dieses der Fahrerlaubnisbehörde zu melden (unter der Voraussetzung, dass Sie durch Ihre Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen). Auch hier entscheidet die Behörde, in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (Verfahrensweise entspricht der oben beschriebenen, ggf. auch Erstellung eines neuen Eignungsgutachtens). Sie trägt dann anhand des Gutachtens die notwendigen Auflagen und Beschränkungen in Ihren Führerschein ein. Eine neue Prüfung ist nicht notwendig.
Empfehlenswert ist es, entweder zuerst telefonisch mit der Führerscheinstelle in Kontakt zu treten oder schriftlich die Behinderung zu schildern (ggf. mit ärztlichem Attest) und zugleich einen Antrag auf Führerschein-Auflagenerstellung zu stellen. Jedoch Vorsicht: Die Behörde wird höchstwahrscheinlich von Ihnen ein Gutachten fordern und Ihnen dafür eine Frist setzen. Kommen Sie dem nicht nach, sieht sich die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst, den Führerschein einzuziehen. Wir raten Ihnen jedoch trotzdem, unbedingt die erlangte körperliche Behinderung der Behörde zu melden, da es sonst im Falle eines Unfalls, auch wenn Sie ihn nicht verschuldet haben, zu großen Schwierigkeiten mit den Versicherungen kommen kann. Außerdem sind Sie – wie bereits oben erwähnt – gesetzlich verpflichtet, eine körperliche Einschränkung zu melden, wenn Sie nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.
Nachfolgend ist der relevante Gesetzestext aus der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt, an der sich behinderte Personen orientieren müssen, um den gesetzlichen Vorschriften zum sicheren Führen eines Kfz zu entsprechen.
Auszug aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§2 Eingeschränkte Zulassung zur Teilnahme am Verkehr
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel (auch durch das Lebensalter bedingt) nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
§3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§11 bis 14 entsprechend Anwendung.
§11 Eignung
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbes begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kfz) oder Anlage 5 (Eignungsuntersuchung) hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten
- von einem Facharzt, Arzt des Gesundheitsamtes oder Arzt der Arbeits- oder Betriebsmedizin,
- durch eine amtlich anerkannte medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU),
- durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
erstellt wird. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen in Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kfz zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle mit, daß er innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat.
Ergibt das Gutachten , daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen, der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffenen ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
Anmerkungen
zu §2 (1): Die Vorschrift über die bedingte Zulassung in §2 ist einerseits ein bedingtes Verbot der Teilnahme am Verkehr und andererseits ein Gebot zur Sicherung bei der eingeschränkten Bewegung im Verkehr. Zuwiderhandlungen sind strafbar, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.