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Finanzierungshilfen
Wer kann Finanzierungshilfen beanspruchen?
Allen Personen, die auf Grund der Art und Schwere der Behinderung zum Zweck der Eingliederung regelmäßig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sind, stehen Finanzierungshilfen in Aussicht.
Personen, die sich in einem Arbeitsverhältnis oder in der Ausbildung befinden, haben dabei große Chancen, eine Finanzierungshilfe zu erhalten. Dies gilt auch Beschäftigte in Heimarbeit, die regelmäßig bei ihrem Auftraggeber z. B. Ware abholen oder Arbeitsergebnisse abliefern müssen.
Zusätzlich müssen meist folgende Punkte vom Antragsteller erfüllt werden:
- In den zurückliegenden 5 Jahren darf die zu unterstützende Person keine Finanzierungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges oder einer behindertengerechten Zusatzeinrichtung erhalten haben.
- Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen es nicht zulassen, die Kosten alleine zu tragen.
- Als Fahrer muss die Person in der Lage sein, ein Kfz nach Umbau entsprechend den Auflagen des verkehrsmedizinischen Dienstes und der entsprechenden Gutachten sicher zu führen.
Grundsätzlich ist dabei zu bemerken, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und sorgfältig von dem zuständigen Kostenträger geprüft wird. Es kommt dabei immer auf die Lebensumstände, das momentane Arbeitsverhältnis und die Entstehung der Behinderung an. Die rechtliche Grundlage für Finanzierungshilfen bilden das Bundessozialhilfe-, das Bundesversorgungsgesetz sowie die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Wir können nur allgemeine Hinweise geben, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben.
Was kann finanziert werden?
- Zuschuss zum Kauf eines Fahrzeuges (bis max. 22.000,– €, je nach Einkommen)
Neue Bezugsgrößen und Zuzahlungen
Nettoeinkommen Höhe der Zuzahlung
bis 1.316,00 Euro 100% = 22.000,00 Euro
bis 1.480,50 Euro 88 % = 19.360,00 Euro
bis 1.645,00 Euro 76 % = 16.720,00 Euro
bis 1.809,50 Euro 64 % = 14.080,00 Euro
bis 1.974,00 Euro 52 % = 11.440,00 Euro
bis 2.138,50 Euro 40 % = 8.800,00 Euro
bis 2.303,00 Euro 28 % = 6.160,00 Euro
bis 2.467,50 Euro 16 % = 3.520,00 Euro
Diese Tabelle gilt als Richtwert. Jede Person erhält eine individuelle Betrachtung und eine Entscheidung im Einzelfall. Falls Sie beispielsweise Kinder haben, wird ein Teilbetrag von Ihrem bestehenden Netto abgezogen, sodass Sie unter Umständen in die Höhere Bezugsgröße fallen.
Ebenso kann es sein, dass z. B. die Anschaffung eines größeren Fahrzeuges, wie ein Kleinbus oder Van, mit einem höheren Betrag gefördert wird, falls Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
- Vollfinanzierung aller erforderlichen behindertengerechten Zusatzumbauten (gemäß Eintragungen)
- Vollfinanzierung für Zusatzausstattung, die für den Transport eines behinderten Menschen durch einen Dritten erforderlich ist
- Zuschuss oder Vollfinanzierung zum Erwerb eines Führerscheins (je nach Einkommen)
- Vollfinanzierung notwendiger Gutachten (medizinischer oder technischer Art) und Eintragungen in Führerschein und Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zuschuss oder Vollfinanzierung für Kfz-Versicherungsbeiträge
- Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer (durch das zuständige Finanzamt)
Wer sind die Kostenträger?
- Arbeitsagentur (für Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben)
- Deutsche Rentenversicherung (für Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben)
- Berufsgenossenschaft (wenn die Behinderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist)
- Orthopädische Versorgungsstelle (für Kriegsopfer, Wehrdienstbeschädigte etc.)
- Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (für Berufstätige, bei denen kein anderer Träger eintritt)
- Sozialamt (vorwiegend für Studenten)
- Krankenkasse oder Pflegeversicherung (sehr selten, nur in absoluten Ausnahmefällen)
Auskunft über den zuständigen Kostenträger erhalten Sie bei den amtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation.
- Stiftungen können ebenfalls als Kostenträger in Frage kommen. Die Art der Förderung ist an den jeweiligen Stiftungszweck gebunden. Eine Suche nach der passenden Stiftung ist mit unter schwierig. Junge Familien oder Alleinerziehende, die ein behindertes Kind betreuen, haben am ehesten die Chance, von einer Stiftung unterstützt zu werden. Grundsätzlich ist es aber für jeden Betroffenen möglich, sich an eine Stiftung zu wenden. Weitere Informationen finden Sie unter unserer Rubrik Querbeet.
Bitte beachten Sie, dass Sie vor Kauf eines Fahrzeuges, vor Auftragserteilung zum Umbau des Fahrzeuges und vor Beginn der Fahrstunden die schriftliche Bewilligung zur Kostenübernahme erhalten haben! Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.